§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/5#abs-1 (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn
Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unterbrochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiserklärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Behörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/5#abs-2 (2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/5#abs-3 (3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/5#abs-4 (4) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/5#abs-5 (5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung, so gilt die Bestätigung als erteilt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 5 NachwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 14.01.2003 – 17 K 2793/99Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.12.1998 – 20 B 1388/98Zitiert von 4
- VG Minden, 02.11.2005 – 11 K 2874/04
- VG Düsseldorf, 25.06.2002 – 17 K 9880/98Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 09.12.2002 – 17 K 3291/01
- BVerwG, 30.06.2016 – 7 C 5/15Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch KleinsammlerZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 – 10 S 790/03Zitiert von 1
- LG Hagen, 20.02.2006 – 4 O 167/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 NachwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.